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IHK-Experte Martin Proba informiert über das neue Lieferkettengesetz

Wer ist vom neuen Lieferkettengesetz betroffen und was bedeutet das? Antworten auf diese Fragen gab Martin Proba, Geschäftsbereichsleiter Unternehmen und Standort bei der IHK Darmstadt, im Rahmen der Sitzung des Ausschusses didacta international am 24. November 2021.
 
Das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Es wurde von der Bundesregierung im Sommer 2021 verabschiedet und tritt ab 1. Januar 2023 in Deutschland in Kraft.
 
Für Unternehmen, die nicht explizit im Gesetz genannt werden, sind keine generelle Haftung und Bußgelder vorgesehen. Zudem werden im Gesetz ein fester Anwendungsbereich sowie eine Sorgfaltspflicht für die Unternehmen und für deren direkte Zulieferer festgelegt.
 
Auch für die Bildungswirtschaft ist zu erwarten, dass Unternehmen im Rahmen der Lieferkette einbezogen und nach der Vereinbarkeit ihrer Angebote und Produkte mit den Regelungen gefragt werden. Bereits jetzt ist zu beobachten, dass größere Konzerne ihren Zulieferern umfangreiche Fragebogen vorlegen und somit einen Teil des Risikos weiterreichen.
 
Oft ist die Abwicklung immens aufwändig, vor allem für KMU. Auch ohne die Einbindung zu Großkonzernen kann das Thema für Unternehmen eine Rolle spielen. Man muss damit rechnen, dass im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen eine Konformitätserklärung der Unternehmen erwartet wird.
 
Um den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gerecht zu werden, sind fünf Schritte zu beachten. Da diese recht umfangreich ausfallen können, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen:

  1. Es gilt, eine Grundsatzerklärung zu formulieren,
  2. eine Risikobewertung für Zulieferländer und Produkte zu erstellen,
  3. entsprechend Maßnahmen festzulegen und
  4. diese regelmäßig zu prüfen.
  5. Zudem muss ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden.
Werden einzelne Punkte kritisch bewertet, sollte man überlegen, ob und wie man diese positiv beeinflussen kann. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt und man in dem Geschäftsbereich bleiben möchte, steht das den Unternehmern natürlich frei. Man sollte aber in Zukunft mit verstärkter Nachfrage und Sensibilität der Geschäftspartner rechnen.
 
Weitere Details sind noch unklar. So können beispielsweise nicht immer die gewünschten Angaben für Materialien erfasst werden. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, wird die Zukunft und voraussichtlich das ein oder andere Gerichtsurteil zeigen. Ob die zu erwartende Auswirkung auf die Preisentwicklung und damit Wettbewerbsfähigkeit in irgendeiner Form kompensiert wird oder die zu erwartenden Preisanstiege überhaupt in die Diskussion einbezogen werden, ist auch noch nicht absehbar.
 
Bereits vor fünf Jahren hat die IHK Darmstadt damit begonnen, das Thema kritisch zu beleuchten, und hat ein Positionspapier, vor allem mit Blick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf KMU, erarbeitet.

Über die Weiterleitung von Praxiserfahrungen zum Thema würde sich Martin Proba sehr freuen. Als Diskussionsgrundlage ist es hilfreich, auf möglichst viele Anwendungsbeispiele und Erfahrungswerte zurückgreifen zu können. Gern steht er für Fragen zur Verfügung und verweist auf die die Webseite der IHK Darmstadt. Dort sind Checklisten und Muster und weitere Informationen unter „Das neue Lieferkettengesetz„ zu finden.